Satzung

der SIlver rock rancher

Inhaltsverzeichnis

§1 Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
§2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
§5 Geschäftsjahr und Beiträge
§6 Organe
§7 Mitgliederversammlung
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§9 Vorstand
§10 Aufgaben des Vorstandes
§11 Nutzung von reiterlichen Anlagen
§12 Auflösung


Satzung
§1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins
Der Reitverein Silver Rock Rancher e.V., mit dem Sitz in 09481 Elterlein, Zwönitzer Straße 105, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Marienberg, Zweigstelle Annaberg-Buchholz unter der Nummer **** eingetragen.
Der Verein ist Mitglied der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN). Eine Mitgliedschaft im Kreissportbund wird angestrebt.

§2
Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Reitverein bezweckt:

1.1 die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Personen, insbesondere der Kinder und Jugend im Rahmen der Kinder-/Jugendpflege durch Reiten, Fahren und Voltigieren

1.2 die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen

1.3 ein breit gefächertes Angebot in dem Bereich Breitensport

1.4 eine optimale Förderung und Durchführung des leistungsorientierten Sports in allen Disziplinen

1.5 Hilfe und Unterstützung bei der mit dem Sport verbundenen Pferdehaltung als Maßnahme zur Förderung des Sports und des Tierschutzes

1.6 Die Vertretung seiner Mitglieder, im Sachzusammenhang des Vereins / bzw. dessen Tätigkeit, gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Kommune und im Kreisreitverband

1.7 Die Förderung des Reiters in der Freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden

1.8 Die Förderung des therapeutischen Reitens

1.9 Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.

1.10 Organisation/Durchführung von Reitturnieren bzw. deren Unterstützung

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der steuerbegünstigten Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Finanzielle Mittel und Sachen des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Finanzmittel und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Die Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten. (betrifft nicht Beiträge, Aufnahmegebühr und Umlagen) muss gelöscht werden

6. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks darf das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden (vgl. §12). Weg dafür Text von § 12 einsetzen
§3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird bei Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und/oder Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen! Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Eine Ablehnung wird nicht begründet.


2. Die Anzahl der Vereinsmitglieder ist maximal auf die Zahl 25 (fünfundzwanzig) beschränkt.

3. Personen die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.


5. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreitverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes der FN und der Vereinsordnung.
6. Die Mitglieder unterwerfen dich insbesondere der LPO und ihren Durchführungsbestimmungen.
§4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Die Mitgliedschaft endet grundsätzlich mit dem Ablauf des Geschäftsjahres.
Im Falle des Austrittes wenn das Mitglied ihn bis zum 15. November des Jahres schriftlich erklärt hat.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 3 Monate nicht nachkommt
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch begründete schriftliche oder mündliche Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
§5
Geschäftsjahr und Beiträge
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Beiträge für die Mitglieder werden wie folgt festgesetzt:


· Erwachsene 60,00€ als Jahresbeitrag (eine monatliche Aufteilung erfolgt nicht)
· Kinder/Jugendliche/Auszubildende 30,00€ (eine monatliche Aufteilung erfolgt nicht)


Wenn mehr als 6 Monte des Geschäftsjahres zum Aufnahmetermin vergangen sind, wird der hälftige Jahresbeitrag (30,00€/15,00€) fällig.
Werden Anpassungen der Mitgliedsbeiträge erforderlich, können dazu notwendige Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung gefasst werden.
(Abweichende Regelung zur generellen Satzungsänderung, die sonst zweidrittel Mehrheit erfordert)

Aufnahmegebühren und Umlagen werden vom Vorstand festgesetzt, die Mitglieder sind darüber zu unterrichten.

3. Beiträge sind im Voraus zu zahlen. Soweit die Mitgliederversammlung keine Entscheidung getroffen hat, wird die Zahlung von Aufnahmegeldern und Umlagen durch den Vorstand bestimmt.

4. Wenn ein Vereinsmitglied seiner Beitragspflicht nicht nachkommt, wird eine Mahngebühr in Höhe von 5% des Jahresbeitrages erhoben.
Die Mitgliedsbeiträge sind einmal im Jahr als Jahresbeitrag zu entrichten.
Beiträge sind für das Folgejahr bis spätestens 15.11. des laufenden Jahres zu entrichten. Die Beitragszahlung erfolgt ausschließlich per Lastschriftverfahren. Mitglieder haben dazu schriftlich ihr Einverständnis zu erklären.
§6
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angaben der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch schriftliche Einladung an die Mitglieder unter Angaben der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen zwei Wochen liegen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Mitglieder des Vereins über die Internetseite des Vereins und/oder über Aushang auf den Reitanlagen über die Mitgliederversammlung informiert werden. Eine Einladung per Post oder per E-Mail ist ebenfalls möglich.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

4. Die Tagesordnung stellt der 1. Vorsitzende auf. Im Verhinderungsfall durch den 2. Vorsitzenden.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen.
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von einem Mitglied wird geheim gewählt. Wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt, ist gewählt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.
Stimmenberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied ab vollendetem 14. Lebensjahr mit einer Stimme.
Stimmenübertragung ist nicht zulässig.

7. Über die Mitgliedersammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im sinngemäßen Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.
Jedes Mitglied erhält auf elektronischem Weg das Protokoll zugestellt (keine elektronische Signatur).
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- die Jahresrechnung
- die Entlastung des Vorstandes
- die Änderung der Satzung (zweidrittel Mehrheit erforderlich) und die Auflösung des Vereins und
- die Anträge nach §3 Nr. 3 und §7 Nr. 7 dieser Satzung
- externe Geschäftsordnung für den Vorstand, insofern die für erforderlich erachtet wird
§9
Vorstand
1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.

2. Dem Vorstand gehören an:
- die/der 1. Vorsitzende
- die/der 2. Vorsitzende
- die/der Schatzmeister
- die/der Kinder-/Jugendwart
- die/der Beauftragte Turniersport/Ausbildung
- die/der Beauftragte für Sponsoren und Medienarbeit
- dem Schriftführer/in

3. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen.
Der Vorstand kann für das ausgeschiedene Mitglied bis zur Wahl ein Vereinsmitglied in den Vorstand kooptieren.
Scheiden der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


6. Der Vorstand kann zur Durchführung seiner satzungsgemäßen Aufgaben eine interne Geschäftsordnung erlassen.


7. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die sinngemäßen Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§10
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand entscheidet über die Art und Weise der
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse
- Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach der Satzung vorbehalten ist und
- Führung der laufenden Geschäfte
§11
Nutzung von reiterlichen Anlagen
Der Verein besitzt keine eigenen reiterlichen Anlagen. Wie zum Beispiel, Reitplätze, Reithalle, Longieranlage, Unterstände, Stallungen, Tränken etc. (Aufzählung nicht abschließend)
Alle im Sachzusammenhang genutzten Anlagen, Räume, Plätze, Wege, (siehe Satz 2 oben) werden durch den Grundstückseigentümer gegen eine jährlich zu entrichtende Miete zur Verfügung gestellt.

§12
Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Aktion Kinderherzen (Hilfe für Kinder in Not) am Fichtbusch 61, 08340 Schwarzenberg und den HIPPOLINI Verband e.V. Geschäftsstelle, Dr. Föppl-Str. 2b, Groß-Umstadt 64823 Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden haben.



Elterlein, den 29.04.2016

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